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Konsequenzen für das System

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28.06.2008 veröffentlichte auf S. 49 ein Interview mit Christian Giacomotto über die Veränderungen im französischen Auktionswesen anlässlich der europäischen Dienstleistungsrichtlinie.

So ist Giacometto der Ansicht, dass nach der Reform von 2000 nun ein weiterer wichtiger Schritt ansteht, dessen Bedeutung von der tatsächlichen Umsetzung abhängt. Wichtig wäre auch für eine zukünftige Rolle der französischen Auktionshäuser, dass sie sich zusammenschließen und zB mit steuerlichen Anreizen eine Fusion erwägen. 

Mit der Öffnung des Auktionsmarktes sind auch noch viele Fragen offen, so zB, ob allen Auktionshäusern private Abschlüsse und die Gewährung von Garantiesummen für Einlieferer von Kunstwerken erlaubt ist, wobei dann wieder der Markt auch für Galerien offen sein sollte.

Der Markt für Kunstwerke muss wieder nach Frankreich verlagert werden, da hier noch viele Kunstwerke sich befinden. 

Quelle: FAZ, 28.06.2008, S.49

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"Teilerfolg im Raubkunststreit": Die WELT über Deutsches Kunstarchiv im Germanischen Nationalmuseum
Geschrieben von Weller   
Friday, 30. July 2010

Stefan Koldehoff in der WELT v. 29.07.2010 schreibt:

"Seit Mitte der Siebzigerjahre lagen die Unterlagen schon im Archiv des Germanischen Nationalmuseums in Nürnberg: Lagerbücher und Kundenkarteien, Korrespondenzordner und ein Fotoarchiv, die ein Stück deutscher Geschichte erzählen. Es ist die Geschichte der Galerie Heinemann, die in Kaiserreich, Weimarer Republik und Nationalsozialismus zu den erfolgreichsten Kunsthandlungen in Deutschland zählte - vor allem mit jenen konservativen Genrebildern des 19. Jahrhunderts, die sich bürgerliche Sammler gern übers Biedermeiersofa hingen. Zu den Kunden der Galerie Heinemann zählten viele Juden. Deren Sammlungen wurden nach 1933 beschlagnahmt, enteignet, gestohlen und blieben bisher verschwunden. Wenn also heute das Deutsche Kunstarchiv im Germanischen Nationalmuseum ankündigt, dass ab sofort alle Geschäftsunterlagen der Galerie Heinemann für jeden kostenlos im Internet einzusehen sind, ist das tatsächlich ein großer Tag: Sammlererben können künftig problemlos nach ihrem verschollenen Eigentum suchen und Museen die Bilder aus ihren Beständen auf Unbedenklichkeit überprüfen. ..."

Volltext: http://www.welt.de/die-welt/kultur/article8703471/Teilerfolg-im-Raubkunststreit.html.

 
"Der Fluch der bösen Tat" - die ZEIT über die Stiftung Leopold und "Wally"
Geschrieben von Weller   
Friday, 30. July 2010

Alfred Noll schreibt in Zeit-Online v. 29.07.2010:

"Nach dem Tod des Patriarchen Rudolf Leopold kam überraschend schnell Bewegung in den seit zwölf Jahren schwelenden Konflikt um die einst in der NS-Zeit geraubten Gemälde von Egon Schiele, die einen Weg in die Sammlung Leopold gefunden hatten. Zu Beginn der Woche kam das bis dahin in New York beschlagnahmte Gemälde Bildnis Wally wieder frei – die Stiftung Leopold verpflichtete sich in einem Vergleich dazu, die Erben der ursprünglichen Besitzerin mit 14,8 Millionen Euro abzufinden.

Diethard Leopold, der Sohn des Sammlers, schlug nun im Fall des zweiten umstrittenen Schiele-Bildes Häuser am Meer eine ähnliche Lösung vor: Das einst geraubte Gemälde soll an die Erben nach Jenny Steiner unter der Bedingung zurückgegeben werden, dass es anschließend versteigert und der Versteigerungserlös zwischen dem Leopold Museum und den Erben geteilt wird. Dieser Vorschlag stieß sofort auf heftigen Widerspruch der Israelitischen Kultusgemeinde. Er sei »geschmacklos«, behauptete deren Präsident. Ist dem tatsächlich so? ..."

Volltext: http://www.zeit.de/2010/31/A-Raubkunst.

Letzte Aktualisierung ( Friday, 30. July 2010 )
 
Klage gegen Ungarn vor US-amerikanischen Gerichten
Geschrieben von Weller   
Thursday, 29. July 2010

Der Spiegel v. 29.07.2010 berichtet: "Die Erben des jüdischen Kunstsammlers Baron Mór Lipót Herzog verlangen von Ungarn die Herausgabe von zur NS-Zeit geraubten Kunstwerken - seit Jahren ohne Erfolg. Jetzt haben sie in den USA Klage eingereicht.

Gerichtlich wollen die Erben des ungarischen Bankiers und renommierten jüdischen Kunstsammlers Baron Mór Lipót Herzog die Rückgabe von mehr als 40 geraubten Kunstwerken erzwingen, die derzeit in den Händen ungarischer Museen sind. Nach einem Bericht der "New York Times" reichten die Erben am Dienstag vor einem Bezirksgericht in Washington Klage gegen die Regierung in Budapest sowie mehrere staatliche ungarische Museen ein.

Die Kläger und ihre Anwälte fordern zugleich von der ungarischen Regierung eine Auflistung aller Kunstwerke aus der Sammlung der Herzog-Familie in ihrem Besitz. Baron Herzog besaß eine fast 2500 Kunstwerke umfassende Sammlung, die während des Zweiten Weltkriegs zu einem Großteil von den Nationalsozialisten konfisziert wurde. Viele der Werke hängen bis heute in den ungarischen Museen, ein Teil davon landete dort erst nach ihrer Rückgabe an Ungarn. Ihr Wert wird laut "New York Times" auf mehr als 100 Millionen Dollar geschätzt".

Volltext: http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,708969,00.html

 

 

 

 
Wien: Vergleich der Stiftung Leopold um Wally
Geschrieben von Weller   
Wednesday, 21. July 2010

Der Standard, Wien, v. 21.07.2010 berichtet:

"Die Stiftung Leopold und die Erben nach Lea Bondi-Jaray haben sich doch noch außergerichtlich geeinigt: Die Stiftung zahlt 19 Millionen Dollar, das Bildnis Wally von Egon Schiele wird nach Wien zurückkehren. Dies erfuhr der STANDARD Dienstag Abend von den Anwälten der beteiligten Parteien.

Das Porträt war im Jänner 1998 in New York sichergestellt worden, weil es im Geruch stand, NS-Raubkunst zu sein. Es hatte einst der Kunsthändlerin Lea Bondi-Jaray gehört. Am 26. Juli sollte in New York der Hauptprozess um das Bildnis beginnen".

Volltext: http://derstandard.at/1277338571405/Bildnis-Wally-Stiftung-Leopold-zahlt-19-Millionen-Dollar.

Presseerklärung Leopold Stiftung: http://www.leopoldmuseum.org/presse/W_Pressetext_deutsch.pdf. Volltext auch unten.

Presseerklärung Herrick Feinstein LLP für die Erben nach Lea Bondi-Jarray:

 

Letzte Aktualisierung ( Friday, 23. July 2010 )
weiter …
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, 7. Senat, Urt. v. 13.04.2010 - Kulturgüterrückgabe
Geschrieben von Weller   
Tuesday, 20. July 2010

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, 7. Senat, Beschl. v. 13.04.2010 - 7 CE 10.258 (Guatemala)

(vgl. ferner

- BayVGH, Beschl. v. 16.04.2010 - 7 CE 10.354 (Kolumbien)

- VG München, 17. Kammer, Beschl. v. 16.04.2010 - M 17 E 09.4958 (Mexiko)

- VG München 17. Kammer, Beschl. v. 25.01.2010 - M 17 E 09.5962 - Kolumbien)

Tenor


I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


Gründe:


Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 20. July 2010 )
weiter …
 
Erste Entscheidungen zum Kulturgüterrückgabegesetz (UNESCO)
Geschrieben von Weller   
Tuesday, 20. July 2010

Im Zusammenhang mit Maya-Kunstwerken des dubiosen Sammlers Leonardo Patterson ist es zu den ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem Kulturgüterrückgabegesetz in Umsetzung der UNESCO 1970-Konvention gekommen. IFKUR-Mitglied RA Robert Kugler vertritt Mexiko. Quelle: Sebastian Schoepp, Süddeutsche Zeitung Nr. 155 v. 09.07.2010, S. 44:

"Seit mehr als zwei Jahren lagern sie an einem Ort, den das Landeskriminalamtgeheim hält: Steinfiguren, Goldmasken, kulpturen, Reliefs, kostbarer Schmuck,Kultgegenstände und Keramikschalen von Mayas, Azteken, Olmeken und anderenpräkolumbischen Kulturen, manche 500 Jahre alt. Fahnder hatten denSchatz 2008 dem umstrittenen Kunsthändler Leonardo Patterson abgenommen.Ein Dutzend lateinamerikanischer Länder kämpft seitdem vor Gericht um die Herausgabe der Stücke – bislang erfolglos.Nun jedoch haben mexikanische Sachverständige den Schatz unter die Lupegenommen und festgestellt, dass es sich großteils um Fälschungen handelt.Demnach wäre er nur einen Bruchteil der bislang geschätzten hundertfünfzig MillionenDollar wert. Das ist vor allem ein Schlag für Patterson selbst. ... Seit 2008 gibt es in Deutschland das Kulturgüter-Rückgabegesetz, das denHandel mit Raubkunst erschweren soll. Länder, die Anspruch auf ein Kunstwerkerheben, müssen jedoch eine genaue Registrierung vorweisen. Doch das sei oft kaum möglich, sagt der in der Materie spezialisierte Anwalt Robert Kugler. Die Länder würden von der Existenz eines geraubten Stücks ja erst erfahren, wenn es auf dem Markt auftauche.Im Fall der 'Sammlung Patterson' kursierten bislang nur Fotos, die oft nicht mal Rückschlüsse auf die Größeder Objekte zuließen. Auf dieser Grundlagemüssten die Länder dann die Registrierung vornehmen, die zwangsläufig ungenau sei. Das aber werde ihnen dann vom Gericht zum Vorwurf gemacht. Arme Länder seien oft auch mit der von deutschen Gerichten geforderten Perfektion überfordert. Die Schweiz, Spanien oder die USA handelten da unbürokratischer ...".

Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 20. July 2010 )
 
Kulturpolitik in der EU nach Lissabon
Geschrieben von Weller   
Monday, 19. July 2010

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine lesenswerte Analyse der Kulturpolitik der EU nach Lissabon vorgelegt. Die Zusammenfassung lautet:

"Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben lange gebraucht, sich auf eine gemeinsame Kulturförderung zu einigen. Die Römischen Verträge hatten vor allem die wirtschaftliche Integration der Mitgliedstaaten zum Ziel. Mit dem wirtschaftlichen Zusammenwachsen sollte auch diepolitische Integration vorangebracht werden (Präambel des EWG-Vertrages). Eine ausdrücklicheKulturkompetenz der Europäischen Gemeinschaft war im Vertrag zur Gründung der EuropäischenWirtschaftsgemeinschaft nicht enthalten. Erst 1992 wurde auf dem Europäischen Gipfel in Maastricht ein Artikel eigens für die  Unterstützung kultureller Aktivitäten in den Gemeinschaftsvertrageingefügt. Die Ziele sind, die Vielfalt der Kulturen in Europa zu erhalten,Verständnis für das gemeinsame kulturelle Erbe zu wecken und die kulturelle Zusammenarbeit nnerhalb der Union und mit Drittländern zu fördern. Mit dem Vertrag von Lissabon, der am 1.Dezember 2009 in Kraft getreten ist, hat sich der kulturpolitische Gestaltungsrahmen nicht grundsätzlich geändert. Im Vertragswerk wird der subsidiäre Charakter der Kulturpolitikbekräftigt. Gleichzeitig wird die bereits bestehende Kompetenz der Gemeinschaft zur Förderung der Kultur fortgeschrieben. Obwohl der Kulturartikel der Europäischen Union nur einenergänzenden Beitrag zur Kulturförderung einräumt, haben sich in den letzten Jahren die ulturpolitischen Aktivitäten auf europäischer Ebene zunehmend erweitert und vertieft. Geradein jüngerer Zeit zeigt sich der zunehmend eigenständige Charakter der europäischen Initiativen m kulturellen Bereich. Dies verdeutlicht insbesondere die im Jahr 2007 vorgelegte Europäische Agenda für Kultur, die mit der offenen Koordinierungsmethode einen neuen Modus der wischenstaatlichen Kooperation für dieses Politikfeld vorsieht. In der Kulturagenda sind diezentralen strategischen Ziele der EU-Kulturpolitik enthalten. Dazu gehören die Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs, die Betonung der Kultur als Katalysator derKreativität sowie die Berücksichtigung der Kultur als ein wesentliches Element der nternationalen Beziehungen der Union. Der Arbeitsplan des Rates im Bereich der Kulturkonkretisiert und operationalisiert diese Ziele. Der Arbeitsplan legt die Initiativen fest, die im Zeitraum 2008-2010 auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene im Kulturbereichdurchgeführt werden sollen. Er befasst sich vor allem mit der Mobilität der Künstler, dem Zugang zur Kultur, der Entwicklung von Statistiken im Kultursektor, der Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft und der Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens über kulturelle Ausdrucksformen".

Volltext: http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/EU-Kulturpolitik_nach_Lissabon.pdf.

Letzte Aktualisierung ( Monday, 19. July 2010 )
 
Leopold Museum soll Gemälde restituieren
Geschrieben von Kemle   
Tuesday, 13. July 2010

Leopold Museum soll Gemälde restituieren

Bericht wurde an Privatstiftung übermittelt

Vier Kunstgegenstände aus dem Leopold Museum sollen restituiert werden. Das empfiehlt der erste Bericht eines beratenden Gremiums der heute von Kulturministerin Claudia Schmied (SPÖ) an den Vorstand der Leopold Museum-Privatstiftung übermittelt wurde.

 

Quelle:http://oe1.orf.at/artikel/249139 

 
Ist ein Fast-Food-Jesus Gotteslästerung?
Geschrieben von Kemle   
Tuesday, 13. July 2010
Urteil zur Kunstfreiheit in Russland

Ist ein Fast-Food-Jesus Gotteslästerung?

Mit der Ausstellung "Verbotene Kunst" haben sich zwei russische Kuratoren viel Ärger und eine Geldstrafe eingehandelt. Die provokanten Werke warfen die Frage auf, wie weit Kunst im heutigen Russland gehen darf. Denn einige Bilder riefen massive Proteste von Christen hervor.

Von Olaf Bock, ARD-Studio Moskau

Quelle: ARD.de: Link mit Video: http://www.tagesschau.de/ausland/kunst142.html:

 
www.kulturgutschutz-deutschland.de
Geschrieben von Weller   
Wednesday, 7. July 2010

Die umfassende neue Bund-Länder-Website zum Kulturgutschutz in Deutschland ist freigeschaltet. Dort findet sich auch die  Datenbank zu national wertvollem Kulturgut. Die Website ist seit letztem Montag, den 5. Juli 2010  online verfügbar und wird auch in Kürze in allen Teilen auf Englisch einzusehen sein:

Link: http://www.kulturgutschutz-deutschland.de

Letzte Aktualisierung ( Wednesday, 7. July 2010 )
 
Auf der Jagd nach Görings verlorenem Schatz
Geschrieben von Kemle   
Monday, 5. July 2010

Stefan Koldehoff berichtetin der Welt vom 04.07.2010 in einer Doppelseite über die Kunstwelt des Hermann Göring. Anlass ist die Versteigerung eines Lucas Cranach, welcher bei Sotheby's am kommenden Mittwoch versteigern wird, geschätzt auf 2,2 Millionen Euro. Hierbei weist Koledhoff auf dei Problematik der imme noch verschwundenen Bilder hin, die Göring in seinem Besitz hatte. In Kürze wird hierzu auch ein Buch von Roland März und Andrea Hollmann erscheinen.

Gleichzeitig nimmt Nancy Yeide von der National Gallery in Washington auf der Doppelseite Stellung zu dem Sammler Göring.

Quelle: Die Welt am Sonntag, 4.7.2010, Seite 60 und 61

 
"Flechtheim-Erben schrecken Kunstmuseen auf"
Geschrieben von Weller   
Friday, 2. July 2010

 Stefan Koldehoff berichtet in der Welt v. 01.07.2010:

"Im Mittelpunkt steht die Frage, was mit Flechtheims Privatbesitz geschah, nachdem der 55-Jährige Ende Mai 1933 Deutschland verließ – beispielsweise mit dem Portrait der Schauspielerin Tilla Durieux von Oskar Kokoschka, das heute im Kölner Museum Ludwig hängt. Nach Dokumentenlage ist der Fall eindeutig. Noch Ende 1931 lieh Flechtheim das Gemälde für eine Ausstellung an die Kunsthalle Mannheim aus. An deren Direktor, Gustav F. Hartlaub, schrieb er ausdrücklich: „Ich lege Wert darauf, dass im Katalog erwähnt wird: Privatsammlung Alfred Flechtheim.“ Es handelte sich also weder um Galerie- noch um Kommissionsware, sondern ebenso um Privateigentum, wie zahlreiche Bilder die in Flechtheims Berliner Filiale oder bei dessen Ehefrau und späterer Witwe Betty verblieben und nach ihrem Selbstmord im November 1941 von der Gestapo beschlagnahmt wurden."

http://www.welt.de/kultur/article8227021/Flechtheim-Erben-schrecken-Kunstmuseen-auf.html.

 
Geraubtes Gemälde “Die Festnahme Christi” in Berlin sichergestellt Quelle: Geraubtes Gemälde “Die F
Geschrieben von Kemle   
Monday, 28. June 2010
In einer gemeinsamen Operation des Bundeskriminalamtes (BKA), der Bundespolizei und der ukrainischen Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main gelang es am 25.06.2010, das im Jahre 2008 in Odessa/Ukraine geraubte Gemälde “Die Festnahme Christi” (auch bekannt als “Der Judaskuss”) in Berlin sicherzustellen und vier Mitglieder einer internationalen Diebesbande festzunehmen. Das Gemälde wird Michelangelo Merisi, genannt Caravaggio, zugeschrieben.

Das Gemälde war am 30.07.2008 aus dem “Museum für westeuropäische und orientalische Kunst” in Odessa/Ukraine gestohlen worden. Unbekannte Täter waren damals in der Nacht unbemerkt in das Museum eingedrungen, hatten die Leinwand aus dem Rahmen herausgeschnitten und waren anschließend geflüchtet. Das Gemälde hat nach Angaben der ukrainischen Behörden einen Wert im zweistelligen Millionenbereich. Der Verbleib des aus dem 16. Jahrhundert stammenden Gemäldes war bislang nicht bekannt. Der Kunstraub hatte in der Ukraine seinerzeit für großes Aufsehen gesorgt. Das BKA und die ukrainische Polizei konnten ermitteln, dass der Verkauf des Gemäldes am Freitag in Berlin abgewickelt werden sollte. Die Tatverdächtigen, drei Ukrainer und ein Russe, trafen sich hierzu mit einem Kaufinteressenten. Trotz des konspirativen Vorgehens der Täter konnten das BKA und die GSG 9 der Bundespolizei den Übergabeort lokalisieren, die Tatverdächtigen festnehmen und das Gemälde sicherstellen.

Ein hinzugezogener Kunstsachverständiger stellte fest, dass es sich tatsächlich um das im Juli 2008 in Odessa geraubte Kunstwerk handelt.

Im Anschluss an die erfolgreiche Aktion in Deutschland wurden in der Ukraine 20 weitere Mitglieder der auf den Diebstahl von Kunstwerken aus Museen spezialisierten Bande festgenommen.

Quelle:http://www.oberlahn-express.de/2010/06/geraubtes-gemaelde-die-festnahme-christi-in-berlin-sichergestellt/ 

 
„Recht aktuell: Kunst & Recht“ – Tagung an der Universität Basel
Geschrieben von Weller   
Saturday, 19. June 2010

Am 18. Juni 2010 veranstaltete die Universität Basel unter Leitung von RA Dr. Peter Mosimann und PD Dr. Beat Schönenberger im Rahmen der Tagungsreihe „Recht aktuell“ eine Konferenz zu „Kunst und Recht“. Zeitgleich zur Art Basel bot diese Veranstaltung einen Überblick über aktuelle Brennpunkte im Kunstrecht:

Den Auftakt gab RA Dr. Peter Mosimann, Wenger Plattner Rechtsanwälte Basel, mit seinem Beitrag „‘Printed later‘ – zur Problematik der Originalvervielfältigung“ am Beispiel der Fotografie. Mosimann behandelte dabei den Originalbegriff der traditionellen, analogen im Verhältnis zur digitalen Fotografie und machte die Herausforderungen für eine wertungssystematisch überzeugende Begriffsbildung an den verkehrstypischen Beispielen serieller Werke, vorab signierter und/oder Vervielfältigungen sowie restaurierter Originale deutlich. Rechtspraktische Bedeutung hat dies vor allem deswegen, weil das Urheberrecht typischerweise vielfältige Rechtsfolgen an den offenen Funktionsbegriff des Originals anknüpft. Ferner hängt die Preisbildung im Markt der traditionellen Fotografie entscheidend davon ab, in welcher zeitlichen Distanz zur Aufnahme der Abzug entstanden ist. Hierbei entwickeln die Verkehrskreise im Einzelnen noch ungeklärte Produktkategorien wie „Vintage“ und eben „Printed Later“ oder aber „Estate Prints“. Dies sind freilich untaugliche Kategorien für elektronisch aufgezeichnete Bilder, für die sich bereits die Frage stellt, worin eigentlich der Schöpfungsakt besteht, aber auch, ob etwa C-Prints, Inkjet Prints, Ersatzprints für verblasste C-Prints und andere Erscheinungsformen als Originale gelten können und wie mit Exhibition Prints zu verfahren ist. Mosimann verstand es, weitreichende Einblicke in die einschlägige Verkehrskreis- und Rechtspraxis zu geben. Er knüpft damit an einen generellen Trend zur Aufwertung der Fotografie als Gegenstand der Kunst und damit auch des Kunstrechts an.[1] In der Diskussion verwies der Verf. auf die Bedeutung der digitalen Abbildung im Internet und insbesondere auf die jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den durch Google für die Bildersuche verwendeten Vorschaubilder bzw. thumbnails von Bildrechtsinhabern.[2] Mosimann zeigte sich aus Sicht des schweizerischen Urheberrechts prima vista skeptisch gegenüber der Lösung des Bundesgerichtshofs, dass im upload digitaler Bilder und deren Optimierung für die von Google verwendeten Bildsuchprogramme eine die Rechtswidrigkeit der Urheberrechtsverletzung beseitigende tatsächliche Einwilligung des Rechteinhabers liege. Jedenfalls könne hierin keine konkludente rechtsgeschäftliche Lizenzerteilung liegen. Letzteres sah auch der Bundesgerichtshof so.

Dr. Andrea G. F. Raschèr, Raschèr Consulting Zürich, stellte für seinen Beitrag zum brisanten Thema „Geldwäscherei im Kunsthandel“ die These auf, dass Kunst zu waschen keine Kunst sei, und machte dies an verschiedenen Beispielen sehr anschaulich. Deren Gemeinsamkeit sah Raschèr vor allem in dem Bemühen der Täter, Distanz in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht zwischen sich und das zu waschende Geld zu bringen, sei es durch die Vernichtung der Dokumentation einschlägiger Transaktionen, sei es durch den Einsatz von Strohmännern, sei es durch andere Maßnahmen. Raschèr wies eindringlich auf die Gefahr insbesondere für Galeristen, aber auch Auktionatoren hin, unversehens in Geldwäschegeschäfte verwickelt zu werden und riet unter anderem dazu, sich – nicht zuletzt als abweisendes Signal an potentielle Täter, freiwillig und erkennbar Selbstregulierungsorganisationen und –mechanismen zu unterstellen. Diese verfügten auch über das erforderliche Know-how, um durch die sorgfältige Organisation der eigenen Transaktionen eine Verwicklung in Geldwäschegeschäfte zu vermeiden. Schließlich stellte Raschèr den rechtlichen Rahmen sowohl der Schweiz als auch des europäischen Rechtsraums dar.[3]

Prof. Dr. Marc-André Renold, Leiter des Zentrums für Kunstrecht an der Universität Genf, führte instruktiv in Kunst als Sicherheit bzw. „‘Art as Collateral‘ – Garantien und andere Sicherheiten im Kunstmarkt“ ein. Kunstwerke als Realsicherheit für Forderungen verlangen zunächst nach der Anwendung der allgemeinsachenrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherheitenbestellung. Infolge des typischerweise grenzüberschreitenden Verkehrs mit Kunstwerken stellt sich aber auch und vor allem die kollisionsrechtliche Problematik der Wirksamkeit ausländischer Mobiliarsicherheiten im Inland. Für die Schweiz verwies Renold dabei vor allem auf die Entscheidungen des Bundesgerichts zur im Ausland vorgenommenen Sicherungsübereignung im Fall Koerfer / Goldschmidt[4] und zur Pfandrechtsbestellung an indischen Goldmünzen nach der schweizerischen lex rei sitae im Verhältnis zu öffentlich-rechtlichem Kulturgüterschutzrecht des Herkunftsstaates in Union de l'Inde / Crédit Agricole Indosuez (Suisse) SA.[5] Treffend wies Renold darauf hin, dass die Sicherheitenbestellung an Kunstwerken zwar dogmatisch reizvoll, aber durchaus zu bewältigen sei, in der Bankenpraxis aber vor allem deswegen auf Zurückhaltung stößt, weil die Bewertung des Sicherungsobjekts Schwierigkeiten macht. Im zweiten Teil kam Renold auf schuldrechtlich vereinbarte Garantien – etwa mit Vorzahlung, ohne Vorzahlung – im Auktionswesen zu sprechen, dies auch hier wieder unter Einschluss der einschlägigen kollisionsrechtlichen Fragestellungen.

Thomas Gosteli, Geschäftsführer der AXA Art Versicherung AG, äußerte sich zur „Versicherung des Kunstwerkes aus der Sicht der Praxis“ und verwies auf die insoweit zentralen Aspekte der Wertbestimmung, der Risikobeurteilung, der Risikoprävention und schließlich gegebenenfalls der Schadensbearbeitung. Für die ganz entscheidende und praktisch schwierige Wertbestimmung wies er unter anderem auf die folgenden Faktoren hin: die Bedeutung des Künstlers und die Stellung des Werkes in dessen Oeuvre sowie die Verlässlichkeit der Expertisen zur Echtheit des Werkes, die Provenienz des Werkes, frühere Auktionsergebnisse und Ausstellungen sowie allgemein die gesellschaftliche Relevanz des Werkes. In die Risikobewertung fließen neben objektiven Faktoren (Größe, Empfindlichkeit, Sicherungsvorkehrungen etc.) auch subjektive, die Person des Versicherungsnehmers betreffende Umstände ein, etwa den Eindruck der Versicherung über die allgemeine Verlässlichkeit (z.B. Gesprächstermintreue) und Sorgfalt (z.B. Dokumentation des Erwerbs durch passionierten Sammler) ein. Welches Verhalten des Versicherten als Obliegenheitsverletzungen gilt, kam nicht zur Sprache. Die Beispiele für Schadensfälle aus der Praxis belegten einmal mehr den Erfahrungssatz, dass nichts unmöglich ist, wie etwa die Beschädigung eines Werkes im Nachbarhaus durch eine Abrissbirne „auf Abwegen“ zeigt. Offen blieb, wie bei Verlust durch Diebstahl zu verfahren ist, nachdem das Werk wieder auftaucht. In Deutschland regelt dies § 13 AVB Kunstgegenstände 1988 zu „wieder herbei geschafften Gegenständen“. Danach hat der Versicherungsnehmer ein befristetes Wahlrecht, entweder das Kunstwerk im Austausch gegen die Versicherungssumme zurückzunehmen oder der Versicherung das Kunstwerk zu belassen. War die Versicherungssumme hoch und liegt der Versicherungsfall lange zurück, dann ist nach Verbrauch der Versicherungssumme letzteres nicht selten faktisch die einzige Möglichkeit des Versicherten. In der Diskussion wies Gosteli darauf hin, dass eine Titelversicherung gegen Verlust durch erfolgreiche Herausgabeklagen möglich sei.

Prof. Dr. Markus Müller-Chen, Universität St. Gallen, stellte „Ausgewählte juristische Fragen der Bewertung von Kunstwerken“. Er skizzierte zunächst die vertragliche und berufsrechtliche Rechtsstellung des Kunstschätzers. Hierbei wies er darauf hin, dass der „Kunstschätzer“ keine geschützte Berufsbezeichnung sei und keine Standesorganisation habe, dass aber Minimalstandards der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit analog Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der schweizerischen ZPO erwüchsen. Im Übrigen sei auf die Wertungen der Richtlinien der US-amerikanischen Appraisal Foundation „Uniform Standards of Professional Appraisal Practice“[6] zurückzugreifen, um das vertragliche Leistungsprogramm des Kunstschätzers weiter zu konkretisieren. Schließlich ordnet das dispositive Recht des einschlägigen Vertragstyps nach Art. 398 Abs. 3 schwzOR die persönliche Besorgung an. Dies verlangt nach den Ausführungen des Referenten auch eine Versicherung des Schuldners über die selbständige Anfertigung. Hinzu trete die Pflicht zur Dokumentation der Leistung durch den Schuldner. Im Fall der Schlechtleistung komme die Minderung des Honorars in Betracht, im Übrigen bei Verschulden der Ersatz des durch die Schlechtleistung verursachten Schadens. Damit erweist sich das schweizerische Auftragsrecht als ungleich gläubigerfreundlicher als das funktional äquivalente Geschäftsbesorgungsrecht mit Dienstvertragscharakter der §§ 675, 611 BGB, und dies erscheint insbesondere hinsichtlich der Minderungsmöglichkeit angemessen. Zugleich zeigt sich in der Möglichkeit formularmäßiger Haftungsbeschränkungen zumindest im Unternehmerverkehr eine AGB-rechtlich ungleich größere Gestaltungsfreiheit der Parteien, die nicht wenige Akteure in jeglichen Segmenten deutscher Märkte zur Wahl des schweizerischen Rechts motiviert.[7] Schließlich kam auch die immer drängende Frage der Gutachterhaftung gegenüber Dritten zur Sprache. Insoweit empfahl Müller-Chen dem Gutachter, den Empfängerkreis sowie insgesamt den Zweck des Gutachtens möglichst exakt festzulegen, um das Haftungsrisiko zu beschränken.

RA Dr. Stephan Scherer, Schilling Zutt & Anschütz Rechtsanwälte Mannheim, stellte die Grundzüge zur Bewertung von Kunstwerken im deutschen Steuerrecht und im Pflichtteilsrecht dar. Er wies darauf hin, dass das deutsche Pflichtteilsrecht im Kern „Bewertungsrecht“ sei. Die Notwendigkeit zur Bewertung für die Zwecke der Bemessung der Erbschaftssteuer liege ohnehin auf der Hand. In Ansehung von Kunstwerken im Nachlass seien der Ankaufswert und der Versicherungswert nur schwache Indizien für den aktuellen Verkehrswert. Die Rechtsprechung verlange die Orientierung u.a. an folgenden Faktoren: Echtheit, Erhaltungszustand, Bedeutung im Gesamtwerk des Künstlers, Marktgängigkeit und Marktströmungen. Bei der Bewertung von ganzen Sammlungen könne es zu „Paketabschlägen“ kommen. Schließlich erläuterte Scherer verschiedene Steuervergünstigungsmöglichkeiten für Kunstwerke, insbesondere im Zusammenhang mit kulturell bedeutsamen Sammlungen in Deutschland.

PD Dr. Beat Schöneberger, Bundesamt für Justiz, Bern/Universität Basel, erläuterte fundiert Grundsatzprobleme der Restitution von Kunstwerken und Kulturgut. Zu Recht betonte er, dass die Problematik keineswegs allein Werke betrifft, die unter der nationalsozialistischen Unrechts-Herrschaft in Deutschland abhanden kamen, sondern ebenso die Taten und Folgewirkungen anderer Unrechts-Regime wie auch die Fallgruppen der illegal ausgegrabenen und/oder illegal exportierten archäologischen Gegenstände und andere Kulturgüter einschließt. Schönenberger unterschied im Anschluss an seine Habilitationsschrift[8] dogmatisch zwischen eigentumsbezogener Restitution in Gestalt der Durchsetzung des Eigentums und der nicht eigentumsbezogenen Restitution in Gestalt territorialer Rückführung ohne Bezug auf die Eigentumsfrage und stellte sodann die jeweils einschlägigen, zahlreichen Anspruchsgrundlagen vor. Entsprechend unterschied er weiter zwischen eigentumsbezogenen und sonstigen Restitutionshindernissen. Generell konstatierte er, dass trotz zahlreicher Anspruchsgrundlagen im privaten und öffentlichen Recht nur wenige Herausgabeverlangen erfolgreich seien, dass aber eine restitutionsfördernde Gegenbewegung zu verzeichnen sei, die sich insbesondere bei Nazi-Raubkunst, bei geschmuggelten Kulturgütern und bei human remains manifestiere. Hierzu trage vor allem die strenger werdenden Anforderungen an den guten Glauben beim Erwerb vom Nichtberechtigten, die Tendenz zur Anwendung ausländischen öffentlichen Rechts durch inländische Gerichte[9] und kulturgüterschutzspezifisch den Erwerb erschwerende Normgebung bei. Die zusätzlich restitutionsbegünstigende Schaffung von soft law wie den Washington Principles führe bereits zu einer erneuten Rückbewegung, etwa durch Mobilisierung des Verwirkungseinwands.[10]

Die daran anknüpfende Frage „Wie weiter?“ griff RA Prof. Dr. Peter Raue, Raue LL.P. Berlin, in seinem Beitrag „Neue Lösungsmöglichkeiten“ auf. In der gewohnten rhetorischen Brillanz machte Raue auf Missbrauchsgefahren aufmerksam, die sich zunehmend realisierten. So sei zu beobachten, dass Restitutionsbegehren in aller Regel dazu führten, dass ein Werk nicht mehr marktfähig sei. Die führenden Auktionshäuser tendierten dazu, jedes auch nur im Ansatz streitbefangene Werk zurückzuweisen. Halten die Auktionshäuser bereits den Besitz am eingelieferten Werk, dann sei überdies damit zu rechnen, dass Herausgabe erst an den rechtskräftig festgestellten Eigentümer erfolge. Dies zwinge den Einlieferer in ein Eigentumsprätendentenverfahren. Im Übrigen sei eine Diskrepanz zwischen der Behandlung von Nazi-Raubkunst und etwa Kunst zu verzeichnen, die durch die Rote Armee im oder nach dem Zweiten Weltkrieg abhanden kam. Schließlich kritisierte Raue erneut die Entscheidung des Berliner Senates im Jahre 2006, die „Berliner Straßenszene“ von Ernst Ludwig Kirchner zu restituieren. Insgesamt plädierte Raue dafür, in angemessener Weise den Zeitablauf zwischen Ereignis und Erhebung des Anspruchs zu gewichten. In der Diskussion verwies der Verfasser auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, wenn sich herausstellt, dass ein geltend gemachter Eigentumsherausgabeanspruch nicht besteht, das streitgegenständliche Werk aber wegen des Streits seine Marktfähigkeit verloren hat.[11] Raue sah allerdings praktische Durchsetzungsschwierigkeiten dann, wenn sich der Verletzer nicht feststellen lasse. Der Verfasser vertrat ferner in der Diskussion seine bereits früher geäußerte Auffassung, dass die Restitutionsentscheidung des Berliner Senates zwar verfahrenstechnisch mangelhaft zustande kam und deswegen keine Akzeptanz finden konnte, dass aber das Ergebnis in der Sache nach den Maßgaben der Handreichung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Umsetzung der Washington Principles in Deutschland vertretbar ist.[12]

Veranstaltern wie Referenten ist damit eine fachlich exzellente Tagung gelungen, die zur Fortentwicklung offener Fragen des Kunstrechts beitrug. Zu Recht betonten die Themen wirtschaftsrechtliche Fragestellungen. Denn das Kunstrecht ist längst über den klassischen Bereich des Kulturgüterschutzrechts hinausgewachsen und hat sich zu einer sonderprivatrechtlichen Spezialmaterie entwickelt, deren Bedeutung weiter zunehmen wird. Die zeitgleich stattfindende Art Basel lud ein, die eine oder andere Erkenntnis sogleich in der Praxis zu erproben.



[1] Vgl. auch z.B. Thomas Dreier, Fotografie im rechtlichen Diskurs – Kunst oder Ware?, in Matthias Weller et al. (Hrsg.), Kunst im Markt, Kunst im Recht, Tagungsband des III. Heidelberger Kunstrechtstags am 09. Und 10. Oktober 2010, Schriften zum Kunst- und Kulturrecht Bd. 6, Nomos-Verlag Baden-Baden 2010, S. 31 – 55; Sylvie Fodor, Orphan Works aus Sicht der Bildbranche, aaO., S. 57 – 74.

[2] BGH, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder.

[3] Weiterführend z.B. Raschèr/Kuprecht/Fischer, Drum prüfe, wer sich bindet! – „Compliance“ im Kulturgüterhandel?, AJP/PJA 5/2003, S. 507 ff.

[4] BG, Urt. v. 13. Dezember 1968, BGE 94 II 297: Klage auf Herausgabe von Bildern, die der frühere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank übereignet hatte und die später auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behörden öffentlich versteigert wurden und sich heute in der Schweiz befinden.

[5] BG, Urt. v. 08.04.2005, BGE 131 III, 418: „Die Gesetzgebung eines fremden Staates im Bereich der Kulturgüterausfuhr ist im Rahmen einer privatrechtlichen Klage auf Herausgabe des Eigentums nicht in Anwendung von Art. 19 IPRG zu berücksichtigten. Die rechtswidrige Ausfuhr eines Kulturgutes nach dem öffentlichen Recht des Herkunftsstaates hat, was das Privatrecht anbelangt, keine Nichtigkeit der Pfandrechtsbegründung an diesem Gegenstand zur Folge“.

[6] Die 2010/2011 edition einschließlich Advisory Opinions, Guidance und FAQs ist verfügbar unter http://www.uspap.org/2010USPAP/index.htm. Vgl. ferner etwa Dennis S. Tosh/William B. Rayburn, Uniform Standards of Professional Appraisal Practice, Applying the Standards, Chicago, 11. Aufl. 2004, allerdings zur Anwendung auf die Immobilienbewertung.

[7] Zur Flucht deutscher Unternehmen in das schweizerische Recht zur Vermeidung der im Unternehmensverkehr als unangemessen streng empfundenen AGB-Inhaltskontrolle z.B. IHK Frankfurt, Zusammenfassung zum Expertendialog in Heidelberg am 13.09.2009 unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Pfeiffer, http://www.ihk-frankfurt.de/recht/themen/vertragsrecht/agb_recht_initiative/14-12-09-zusammenfassung/.

[8] Schönenberger, Restitution von Kulturgut: Anspruchsgrundlagen - Restitutionshindernisse – Entwicklung, Stämpfli Verlag Bern 2009, zugleich Habilitation Basel 2008, 352 S., auch erschienen in englischer Sprache als „The Restitution of Cultural Assets“, Stämpfli Verlag 2009, vgl. hierzu die Besprechung von Weller, KunstRsp 2009, 167.

[9] Hierzu z.B. Weller, Ausländisches öffentliches Recht vor englischen Gerichten: Government of the Islamic Republic of Iran v. The Barakat Galleries Ltd., [2008] 1 All E.R. 1177, IPRax 2009, 116 – 120.

[10] Hierzu jüngst KG Berlin, Urt. v. 28.01.2010 – 8 U 56/09, KunstRSp 2010, 12, 16 ff. und Götz Schulze, Die Washington Principles und die Restitution der Plakatsammlung Sachs, Anmerkung zu KG Berlin v. 28.01.2010, KunstRSp 2010, 9, 11 ff.

[11] Hierzu BGH, Urt. v. 24.10.2005 – II ZR 329/03, Ls. 2 – Rote Mitte (Oskar Schlemmer): „Berühmt sich jemand nicht gegenüber dem wahren Eigentümer, sondern gegenüber außen stehenden Dritten, er sei Eigentümer einer Sache, kann sich der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage gemäß § 1004 BGB wehren“. Hierzu z.B. Jayme, KunstRSpr 2007, 11 f. Wenn Unterlassung verlangt werden kann, dann kann infolge der Eigentumsbeeinträchtigung auch Schadensersatz verlangt werden, wenn die Unterlassung nicht mehr erreicht werden kann und der Handelnde mindestens fahrlässig sich des Eigentums berühmt hat.

[12] So bereits mit eingehender Begründung Matthias Weller, The Return of Ernst Ludwig Kirchner’s ‘Straßenszene’ – A Case Study, Art, Antiquity & Law 2007, 65 – 74 = KunstRSp 2007, 51 – 56 = Aedon – Rivista di Arte e Diritto online 2/2007, www.aedon.mulino.it, zugleich Vortrag auf der Konferenz „Dispute Resolution and Holocaust-Related Art Claims: New Principles and Techniques” Royal Institute of British Architecture London, 18. Oktober 2006, Institute of Art and Law, Leicester, in association with Finers Stephens Innocent Solicitors, London.

Letzte Aktualisierung ( Sunday, 20. June 2010 )
 
Österreich: Rückgabebeirat berät erneut über Egon Schieles "Mutter mit zwei Kindern III"
Geschrieben von Weller   
Wednesday, 9. June 2010

Der Standard, Wien, v.08.06.2010, berichtet:

"Der Rückgabebeirat berät am kommenden Donnerstag (10. Juni) erneut über eine etwaige Restitution des Egon-Schiele-Gemäldes "Mutter mit zwei Kindern III" aus dem Belvedere. In seiner Sitzung am 19. März hatte er 'ergänzende Ermittlungen' durch die Kommission für Provenienzforschung für erforderlich gehalten. Museumschefin Agnes Husslein-Arco zeigt sich 'fest entschlossen, mit allen rechtlichen Mitteln" um den Verbleib des Bildes in der Sammlung des Belvedere 'zu kämpfen'.

Volltext: http://derstandard.at/1271378436366/Husslein-will-um-Schiele-Bild-kaempfen.

Letzte Aktualisierung ( Wednesday, 9. June 2010 )
 
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(General) The Exploratory Workshop on International Trade in Indigenous Cultural Heritage (IT ICH) will be held in Lucerne, Switzerland, on January 17-19, 2011. It will provide the forum for Indigenous and Non-Indigenous experts from relevant legal fields includ...

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